Menü

Kontakt-Formular   Inhaltsverzeichnis   Druckansicht

Startseite > Orgelverein > Ziele & Satzung

Ziele & Satzung


Die Satzung finden Sie hier auch als PDF-Datei.

Orgelverein – Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Rudolstadt

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein trägt den Namen "Orgelverein – Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Rudolstadt".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name "Orgelverein - Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Rudolstadt e. V.".

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 07407 Rudolstadt.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Aufgaben, Mittel, Gemeinnützigkeit

2.1. Der Verein hat den Zweck, die Kirchenmusik, insbesondere die Orgelmusik, in Rudolstadt zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung der Rudolstädter Orgeltage. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch die Mitgliederbeiträge sowie durch Spenden, Fördermittel und andere freiwillige Zuwendungen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung der Denkmalpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evang.-Luth. Kirchgemeinde Rudolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke verwendet.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.

3.2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3.3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Mitglied jederzeit und ohne Frist austreten.

4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

5. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit EUR 24,00 (vierundzwanzig), der zum 30. Juni eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig ist.
Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres, so ist der Mitgliedsbeitrag zeitanteilig zu zahlen, wobei jeder begonnene Monat mit einem Zwölftel angesetzt wird.
Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Beitragshöhe im Rahmen einer von ihr festzulegenden Allgemeinen Beitragsordnung beschließen.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7. Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus sieben natürlichen Personen, davon drei geborene Vorstandsmitglieder und vier von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandsmitglieder.
Geborene Mitglieder des Vorstandes sind ein Pfarrer des Gemeindekirchenrates der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Rudolstadt, ein Kirchenältester dieses Gemeindekirchenrates sowie der Kantor der genannten Kirchgemeinde, die vom Gemeindekirchenrat auf die Dauer der Amtsperiode der Vorstandes in den Vorstand entsandt werden.
Die anderen vier Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer zu wählen.
Geborene Mitglieder des Vorstandes können die im vorstehenden Absatz genannten Funktionen nicht übernehmen.
Jedes (nicht geborene) Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Vorstand, ausgenommen die geborenen Mitglieder.
In der Funktion des Vorsitzenden liegt zugleich die Funktion des Sprechers des Vorstands.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtliche durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner dreijährigen Amtsperiode im Amt, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen, dem Vorstand darf jeweils nur ein kooptiertes Mitglied angehören.

7.2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen sind: die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein entsandtes Mitglied.
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann eine neue Vorstandssitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl und Art der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstands dieser Verfahrensweise zustimmen.

7.3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung oder zwingend von Gesetzes wegen der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Vergabe der gesammelten Geldmittel im Rahmen des Satzungszwecks, wobei er in seine Entscheidungen auch künstlerische, musikalische und denkmalschützerische Erwägungen einbezieht.
Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei vom Vorstand bestellte Rechungsprüfer zu prüfen, die nicht Mitglied im Vorstand sein dürfen.

7.4. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und einem weiteren bei der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist; diese Niederschrift ist unverzüglich nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

8. Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) jährliche Entlastung des Vorstandes;

c) Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes;

d) Beschlussfassung zur Jahresrechnung;

e) Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins;

f) Alle Angelegenheiten, die ansonsten in dieser Satzung oder durch zwingendes Recht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche Versammlung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks beantragen. Im Falle eines solchen Antrages muß der Vorstand mit der verlangten Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einberufen.

8.3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassenwart geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung, z. B. durch Handzeichen oder schriftlich, offen oder geheim, bestimmt der Versammlungsleiter, dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung durch Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ändern kann.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ein zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit Gesetz oder Satzung nicht anderes zwingend vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist aber eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins und der die Gemeinnützigkeit betreffenden Satzungsbestimmungen kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats über den Vorstand erklärt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in diesem Fall das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
In der Mitgliederversammlung ist eine Stellvertretung nicht zulässig.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und unverzüglich nach der Versammlung den Mitgliedern des Vereins auszuhändigen ist.

9. Stimmenauszählung
Bei Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und bei Wahlen zählen alle abgegebenen Stimmen, gleichgültig ob diese auf Ja, Nein oder Enthaltung lauten. Ist in dieser Satzung keine andere Mehrheit vorgesehen oder durch Gesetz zwingend einen andere Mehrheit vorgeschrieben, reicht für die Annahme eines Antrages oder die vorgeschlagene Wahl die einfache Mehrheit der angegebenen Stimmen.

10. Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Errichtet am 1. Juli 2006 in Rudolstadt


 

Hörerlebnis aktuell

Neu und im Handel oder hier gleich bestellen:
Frank Bettenhausen spielt auf der Ladegast-Orgel Werke von Bach, Mendelssohn, Rheinberger, u. a.

CD-Booklet Ladegast-Orgel 

Mehr CD-Produktionen ...

 

 Karfreitag, 29.03.2024, 10 Uhr, Lutherkirche

Chormusik zu Karfreitag
Oratorienchor Rudolstadt
Leitung: KMD Katja Bettenhausen
Orgel: KMD Frank Bettenhausen

Karfreitag, 29.03.2024, 17.00 Uhr, Stadtkirche

Orgelmusik zum Karfreitag
An der Ladegastorgel: KMD Frank Bettenhausen

Samstag, 30.03.2024, 20.00 Uhr, Stadtkirche  

Feier der Heiligen Osternacht
mit "Sing and pray"

Ostersonntag, 31.03.2024, 10.00 Uhr, Lutherkirche

Bläsermusik zum Osterfest
Posaunenchor Rudolstadt
Orgel: KMD Frank Bettenhausen

 

 Georg Gebel: Hilf Sündentilger, Heil der Erde                  

Passionskantate des Rudolstädter Hofkomponisten

Passionsmusik                                 

Katja Bettenhausen, Sopran; Frank Bettenhausen, Orgel

Programm

Max Reger: Pastorale     

KMD Frank Bettenhausen an der Steinmeyerorgel 

Naji Hakim: Rondo for Christmas, Musikvideo aus der Lutherkirche                   

Beim 'Rondo for Christmas' des libanesisch-französischem Komponisten Naji Hakim (*1955) spielen zwei bekannte Weihnachtslieder die Hauptrolle: 'Il est né le divin enfant' und 'Stille Nacht'. Falko Lösche, Trompete, und KMD Frank Bettenhausen, Orgel, spielen das Werk erstmals auf Youtube ein. Die Lutherkirche in Rudolstadt, Deutschland, erstrahlt in festlichem weihnachtlichem Glanz.            

Max Reger: Pastorale     

KMD Frank Bettenhausen an der Steinmeyerorgel 

Naji Hakim: Die Engel (Uraufführung am 24. September 2023)

 

Gabriel Fauré (1845-1924): Requiem        

 

Johann Sebastian Bach: Konzert f-Moll            

 KMDs Katja und Frank Bettenhausen spielen auf zwei Orgeln

 Georg Gebel: Hilf Sündentilger, Heil der Erde                  

Passionskantate des Rudolstädter Hofkomponisten

 

 J. S. Bach: Jesus nahm zu sich die Zwölfe                

BWV 22

 

  Georg Gebel: Welche Christum angehören                   

Passionskantate des Rudolstädter Hofkomponisten

Kantatentext

Passionsmusik                                 

Katja Bettenhausen, Sopran; Frank Bettenhausen, Orgel

Programm

 

Musikalische Passionsandacht              

 

Cellosolostücke von: Telemann, Bach, Antonii
Betrachtungen zu Psalm 51
Ludwig Frankmar (Berlin), Barockcello
Pfr. Johannes-Martin Weiss, Liturg

 

 

 

Naji Hakim: Concerto Nr. 4

KMD Frank Bettenhausen, Mitglieder der Thüringer Symphoniker
Leitung: KMD Katja Bettenhausen

Naji Hakim: Ich liebe die farbenreiche Welt

KMD Katja Bettenhausen an der Ladegastorgel

Naji Hakim: Prélude, Choral et Danse

KMD Frank Bettenhausen an der Ladegastorgel

Gottes Zeit ist die allerbeste Zeit

Live-Mitschnitt der Bachkantate BWV 106 zum Sonntag Jubilate

 

Bachs Geburtstag 2021                 

Frank Bettenhausen spielt Präludium und Fuge c-Moll, BWV 549

 

Portrait Ladegastorgel, Jahr der Orgel 2021      

Das Jahr 2021 ist das Jahr der Orgel. Den Auftakt macht die Ladegastorgel in der Stadtkirche. Schauen Sie mit uns doch mal hinter die Kulissen.

Ludwig Frankmar spielt Barockcello        

Johann Sebastian Bach: Suite Nr. 5, BWV 1011

 

Naji Hakim: Rondo for Christmas, Musikvideo aus der Lutherkirche                   

Beim 'Rondo for Christmas' des libanesisch-französischem Komponisten Naji Hakim (*1955) spielen zwei bekannte Weihnachtslieder die Hauptrolle: 'Il est né le divin enfant' und 'Stille Nacht'. Falko Lösche, Trompete, und KMD Frank Bettenhausen, Orgel, spielen das Werk erstmals auf Youtube ein. Die Lutherkirche in Rudolstadt, Deutschland, erstrahlt in festlichem weihnachtlichem Glanz.            

Naji Hakim: Wie schön leuchtet der Morgenstern, Musikvideo aus der Lutherkirche                   

Haruna Kinugasa, Oboe
Frank Bettenhausen, Orgel

Musikgottesdienst "Wie schön leuchtet der Morgenstern"

Haruna Kinugasa, Oboe
KMD Frank Bettenhausen, Orgel

 

 50 Jahre Schönefeld-Chororgel, Konzert vom November 20         


KMDs Katja und Frank Bettenhausen, Chororgel und Ladegastorgel
Programm

Die Weihnachtsgeschichte mit den Kantoren des Kirchenkreises             


Sänger(innen): Katja Bettenhausen, Stepanie Erben (Gast), Lisa Gräbner (Gast), Marion Marquardt, Andreas Marquardt, Thomas Brandt, Frank Bettenhausen, Christoph Böcking
Sprecherin: Marion Marquardt
Orgel: Frank Bettenhausen

 Digitale Kirchenführung durch die Stadtkirche Rudolstadt                        

 200828_DSD_GIF_ToffD_Koenig_300x250.gif

Im Jahr 2020 findet der Denkmalstag digital statt. Aus diesem Grund haben Katja und Frank Bettenhausen, Kirchenmusikdirektoren an der Stadt- und Lutherkirche in Rudolstadt, zusammen mit Pfarrer Gisbert Stecher eine digitale Kirchenführung entwickelt. Die Restaurierung der Stadtkirche wurde innen erst kürzlich abgeschlossen. Präsentiert werden die Kirchentür, der Altar, der Fürstenstand, die Engelsfiguren, die Kanzel, das Schönfeldsche Epitaph und die Glocken. Der Deutsche Orgeltag findet immer zeitgleich mit dem Deutschen Denkmalstag statt. Deshalb erklingt dazu auch die historische Ladegastorgel von 1882.

 

 Pfingstmusik vom 17. bis 21. Jahrhundert                               

Frank Bettenhausen, Orgel

 Aufnahmen 03,04, 05/ 20 Konzertmittschnitt

Ostermusik vom 17. bis 21. Jahrhundert                               

Frank Bettenhausen, Orgel

 

Musik zu Bachs Geburtstag  2020                          

 

 Frank Bettenhausen, Orgel

 

 

Passionskonzert vom 30.03.2019                    

Georg Gebel: Wer weichen wird

Johann Sebastian Bach: Konzert für Oboe und Violine

Georg Gebel: Ich bin kommen

Johann Sebastian Bach: Ich hatte viel Bekümmernis

Programmheft

 

 

 


 

 

 

kontakt

Orgelverein – Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Rudolstadt
Herr Frank Bettenhausen | Stiftsgasse 10 | 07407 Rudolstadt
Tel.: 03672-480676
Kontakt-Formular

• Bankverbindung:
Kreissparkasse Saalfeld-Rudolstadt
IBAN: DE10 8305 0303 0000 417777

Kreiskantor KMD Frank Bettenhausen
03672-480676, Kirchenmusik-Rudolstadt(at)t-online.de

Kirchenmusikdirektorin Katja Bettenhausen
03672-480675, katja.bettenhausen(at)ekmd.de